Sie verfügen nicht über die nötigen Ressourcen und Kapazitäten, um die Lohnabrechnung von Ihrem Hotel oder Restaurant professionell, korrekt und pünktlich durchzuführen? Keine Sorge, lagern Sie Ihre Lohn- & Gehaltsabrechnung an lohn.fokus aus! Mit unserer Hilfe werden Sofortmeldungen rechtzeitig und kurzfristig per App abgegeben, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Nachtzuschläge korrekt abgerechnet, der Mindestlohn überwacht, Urlaubs- und Fehlzeiten zuverlässig erfasst und Reportings über Ihre Arbeitgeberkosten (Auswertungslisten) erstellt.
Gerne beraten wir Sie in einem kostenlosen Erstgespräch mit Optimierungsausblick über Ihre Möglichkeiten der Lohn- & Gehaltsabrechnung in Gastronomie und Hotellerie.
Melden Sie neue Mitarbeiter rund um die Uhr bequem per App. Auch an Sonn- & Feiertagen.
Bei uns gibt es keine versteckten Zusatzkosten. Zum vereinbarten Betrag kommt nichts dazu.
Wir kennen uns bestens im Gastgewerbe aus und verbuchen Sonn- & Feiertagszuschläge stets korrekt.
lohn.fokus versteht die Komplexität, denen Gastronomen und Hoteliers jeden Tag gegenüberstehen. Wir wissen, dass insbesondere die Lohnabrechnung viele Gastronomen und Hoteliers vor Herausforderungen stellt: Es gibt Ganzjahresbetriebe oder Saisonbetriebe, Schichtarbeit mit Zuschlägen oder Saisonspitzen, die mit Minijobs abgedeckt werden müssen. All dies muss berücksichtigt und korrekt in der Lohnabrechnung von Gastronomie oder Hotellerie abgebildet werden.
Mit lohn.fokus behalten Sie volle Flexibilität in der Einsatzplanung und können die Betriebsausgaben für die Personalabrechnung deutlich senken. Wechseln Sie daher zu lohn.fokus: Indem Sie Ihre Lohnabrechnung extern von uns durchführen lassen, schaffen Sie sich neue finanzielle Möglichkeiten für Investitionen oder sogar Neueinstellungen.
Seit über 20 Jahren kümmern wir uns ausschließlich um das Thema Lohn. Profitieren Sie von unserer jahrelangen Erfahrung.
Wir kennen sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten der Nettolohnoptimierung und holen für Sie und Ihre Mitarbeiter effektiv mehr Nettogehalt heraus.
Wir arbeiten mit festen Preisen ohne versteckte Nebenkosten. So können Sie genau planen und Ihren Gewinn maximieren.
Sie haben von Beginn an einen individuellen Ansprechpartner für alle Anliegen bezüglich Ihrer Abrechnungen.
Die Kosten eines internen Mitarbeiters oder eines Steuerberaters für Ihre Lohnbuchhaltung sind i.d.R deutlich höher als das Outsourcing dieses Bereiches.
Rufen Sie Ihre Daten bequem über Ihr persönliches Online-Portal oder die dazugehörige App ab.
Die Dienstleistungsbranche wird immer wieder von neuen gesetzlichen Regelungen herausgefordert, die zahlreiche Fragen aufwerfen und somit viele bürokratische Hürden mit sich bringen. So ist es nicht verwunderlich, dass das Thema Gehaltsabrechnung in der Gastronomie und Hotellerie bei den Verantwortlichen wenig beliebt ist.
Im Folgenden geben wir Ihnen deshalb einen wichtigen Überblick zum Thema Lohnabrechnung für Restaurants und Hotels, da sich hier schnell einmal Fehler einschleichen können.
Insbesondere in der Gastronomie gibt es unter den Mitarbeitern eine große Vielfalt hinsichtlich ihrer Anstellungsverhältnisse. Hier muss beachtet werden, dass die Abrechnung je Anstellungsverhältnis ordnungsgemäß durchgeführt wird:
Minijobber:
Bei Minijobbern darf das Jahresentgelt 5.400€ nicht überschreiten. Zu beachten ist, dass sämtliche beitragspflichtigen Zahlungen, z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, in den Verdienst einfließen und Arbeitgeber etwa ein Drittel an Pauschalbeiträgen von Sozialversicherungsbeiträgen zahlen. Ferner ist darauf zu achten, dass der Mindestlohn nicht unterschritten wird.
Midijobber:
Midijobber verdienen monatlich zwischen 450,01€ und 1.300€. Arbeitgeber zahlen die Beiträge für jeden Versicherungszweig, wobei sich der Anteil auf rund 19% beläuft. Lohnsteuern müssen nur in dem Fall abgeführt werden, falls der Midijobber zu Steuerklasse 5 oder 6 gehört.
Kurzfristig Beschäftigte:
Beschäftigungen sind kurzfristig, wenn diese auf maximal 3 Monate bei 5 Arbeitstagen pro Woche bzw. 70 Arbeitstage bei Ausübungen von weniger als 5 Tagen die Woche begrenzt sind. Kurzfristige Beschäftigungen sind ebenso umlagepflichtig, jedoch gibt es für Arbeitgeber keine Beiträge zur Sozial-, Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Lohnsteuer mit 25% pauschaliert werden.
Festangestellte:
Festangestellte arbeiten in einem sog. Normalarbeitsverhältnis. Dieses ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Beiträge zur Sozialversicherung sind hier von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu je 50% zu tragen (mit Ausnahme der gesetzlichen Unfallversicherung). Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber gemäß der Lohnsteuerabzugsmerkmale berechnet, welche an das zuständige Finanzamt abgeführt werden.
Die Gastronomie gehört zu den Wirtschaftsbereichen mit einem äußerst hohen Risiko für eine illegale Beschäftigung. Daher ist es für Arbeitgeber verpflichtend, spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung eine Sofortmeldung an die Datenstelle der Rentenversicherung abzugeben. Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld von 25.000€.
Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind Zuschläge, die Arbeitnehmer für die Arbeit an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Uhrzeiten erhalten. Diese Zuschläge sind grundsätzlich steuerpflichtig und unterliegen somit dem Lohnsteuerabzug. Allerdings gibt es auch hier einige Besonderheiten zu beachten:
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist eine korrekte Dokumentation der Arbeit, d.h. es besteht eine Nachweispflicht. Ebenso darf der Stundengrundlohn nicht über 25€ pro Stunde hinausgehen. Andernfalls ist der Teil der Zuschläge, der die 25€ übersteigt, zwar nicht steuerpflichtig, jedoch sozialversicherungspflichtig. Es ist also wichtig, die genauen Bedingungen zu kennen, unter denen Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge gezahlt werden. Nur dann kann sichergestellt werden, dass diese Zuschläge korrekt versteuert werden.
Um steuerfrei zu bleiben, müssen Trinkgelder freiwillig von einem Dritten anlässlich einer Arbeitsleistung und ohne Rechtsanspruch gezahlt werden. Nur, wenn der Gast im Zuge eines expliziten Bedienungszuschlages zu einer Zahlung verpflichtet ist, sind Trinkgelder eine steuer- & sozialversicherungspflichtige Leistung.
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